Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.01.2009)
Digital Media Solutions – Ing. Wolfgang Rutter
Hirschstrasse Nr. 25
A-9020 Klagenfurt
Mobil: 0043 (0) 676 7277772
w.rutter@d-ms.at
www.d-ms.at
Firmenbuchnummer: FN 316883 F
Alle unsere Verkäufe und Lieferungen führen wir ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch.
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die die Firma Digital Media Solutions, FN 316883 F (kurz DMS genannt), an ihre Auftraggeber (kurz AG) erbringen. Diesen Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw. Auftragsbestätigungen von DMS ausdrücklich festgehaltene abweichende Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von DMS und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht als vereinbart.
II. Angebote, Verträge und Liefertermine
(1) Angebote von DMS sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch DMS. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch DMS definierten Leistungsbeschreibungen (in der Auftragsbestätigung etc). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch DMS.
(2) Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von DMS als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) DMS behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets DMS.
III. Lizenzen, Rechte, Patente
(1) Der AG garantiert, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw sonstigen Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und er hat dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. DMS trifft bezüglich dieser Rechte keine wie immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, DMS für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, inklusive des Aufwandes der (allfällig versuchten) Abwehr derartiger Ansprüche.
(2) Vom AG beigebrachte Materialien werden auf Gefahr und Risiko des AG bei DMS gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der AG selbst verantwortlich. Jede Haftung aus dem Verlust von Vormaterialien ist ausgeschlossen.
IV. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen
(1) Die Rechnungen von DMS sind prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt DMS, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Allfällig vereinbarte, von Abs 1 abweichende Zahlungsbedingungen werden gegenstandslos.
(3) Die von DMS gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw konnexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der DMS gegen den AG an DMS ab. DMS nimmt diese Abtretung an. Der AG hat DMS von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlagen von DMS ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist DMS weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den TEKAEF entstandenen Schaden, der von TEKAEF nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber DMS gegen Forderungen von DMS durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
(5) Ab einem Nettoauftragswert von 110,00 EUR liefern wir frei Haus, darunter verrechnen wir ein Frachtkostenpauschale von netto 5,00 EUR.
(6) Nachnahmesendungen werden mit einer zusätzlichen Inkasso-Gebühr von 4,5 EUR verrechnet.
V. Gewährleistung und Haftung
(1) TEKAEF garantiert bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die schriftlich in Verträgen oder eigenen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Eigenschaften. DMS garantiert für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 HGB. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistungen durch den AG geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 8 Tagen nach ordnungsgemäßer Mängelrüge an DMS zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht von DMS. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
(3) Soweit DMS zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von DMS durch kostenfreie Verbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Mängelbehebung fehl oder ist sie mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist der AG berechtigt, Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB) handelt, Wandlung zu verlangen.
(4) Die Anwendung der Beweislastumkehrregeln der §§ 924 Satz 2, 1298 ABGB wird zugunsten von DMS ausgeschlossen.
(5) DMS haftet lediglich für Schäden, die von DMS vorsätzlich verursacht worden sind. Der Ersatz von Schäden ist jedenfalls mit dem Auftragswert der mangelhaften Lieferung beschränkt.
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort ist Klagenfurt am Wörthersee. Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen, anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die e-mail-Namen und e-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.